eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht komme daher nicht in Frage (Art. 99 Bst. h OG). Das EVD hat in der Folge mit Schreiben vom 21. September 1987 die drei Beschwerden dem Bundesamt für Justiz beziehungsweise dem Zentralen Dienst für Beschwerden an den Bundesrat als Instruktionsbehörde zur weiteren Behandlung überwiesen. D. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 1987, dass der mit Schreiben vom 2. September 1986 in Aussicht gestellte Bundesbeitrag von 35% an die Kosten von Fr. 15 500 000.- der Gesamtmelioration Tobel eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstelle. E. Die Güterzusammenlegungskorporation Tobel beantragt in ihrer