3 ein wertvolles Feldgehölz, Lebensraum und Brutplatz seltener Vogelarten, erhalten. Ausserdem bestehe kein zwingender Grund, den natürlichen Bachverlauf zu ändern. C. Zur Abklärung der Zuständigkeitsfrage hat das EVD mit dem Bundesgericht einen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom B. September 1987 verneint das Bundesgericht seine Zuständigkeit. Die Gewährung von Bundesbeiträgen gemäss dem Bundesrecht über Bodenverbesserung stehe weitgehend im Ermessen der Verwaltungsbehörden; eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht komme daher nicht in Frage (Art.