Der Grundsatzbeschluss ist den drei Beschwerdeführern mit Schreiben vom 6. April 1987 durch das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz eröffnet worden unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht. B. Am 2. und 6. Mai 1987 haben der Schweizer Heimatschutz, der Schweizerische Bund für Naturschutz und der WWF Schweiz beim EVD eine Beschwerde gegen den Grundsatzbeschluss der Vorinstanz eingereicht mit dem Antrag, keinen Bundesbeitrag an die Gesamtmelioration Tobel zu gewähren;