Im einzelnen ist aus Ziff. 5 der «Bedingungen und Auflagen» zu entnehmen, dass die Belange der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Fischerei sowie der Fuss- und Wanderwege auf kantonaler Stufe gewahrt und vom kantonalen Meliorationsamt berücksichtigt und koordiniert werden. Der Grundsatzbeschluss ist den drei Beschwerdeführern mit Schreiben vom 6. April 1987 durch das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz eröffnet worden unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.