1 Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 79 LwG, Art. 2 Bst. c und Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. c NHG sowie Art. 30 RPG . Weil sie zu einer unrichtigen und unvollständigen Abklärung des, Sachverhalts führt, ist die Praxis, die Wahrung der Belange des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung, des Gewässerschutzes und der Fischerei sowie der Fussund Wanderwege den Kantonen zu überlassen, bundesrechtswidrig. Die Zusicherung eines Bundesbeitrags durch das EMA beziehungsweise das EVD setzt eine Prüfung des Gesuches durch alle interessierten Fachinstanzen des Bundes voraus.