{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34I--_1988-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000989.pdf?ID=150000989", "Checksum": "c69f514d3db737b5502a9def01ffa1dc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "0d8ad34b07814a1a3e3bef78d3b56594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r\n\n 10\nergibt sich, dass der Grundsatzbeschluss vom 2. September 1986 rechtswidrig\nist, demzufolge aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Ein solcher Entscheid setzt\naber - wie das Bundesamt für Raumplanung in seiner Vernehmlassung vom\n8. Juli 1988 zutreffend bemerkt - voraus, dass auch vom Gesichtspunkt des\nVertrauensschutzes her keine andere Lösung zulässig ist.\n3.d. Der Vernehmlassung des Meliorationsamtes des Kantons Thurgau\nvom 20. Juni 1988 ist zu entnehmen, dass die Melioration Tobel und alle\nfrüher im Kanton Thurgau durchgeführten Meliorationen immer nach\ndemselben Verfahrensschema durchgeführt worden sind; was die Belange\nder Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes angeht, so seien diese\njeweils auf Kantonsstufe koordiniert worden, ohne dass Bundesbehörden je\neinmal daran Anstoss genommen hätten.\nNach Lehre und Rechtsprechung ist der Grundsatz von Treu und Glauben\nauch im Verwaltungsrecht anwendbar; er ist Ausfluss von Art. 4 BV und gibt\ndem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das\ner in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen\nbegründendes Verhalten der Behörden setzt. Dabei müssen das Interesse\nan der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des\nVertrauensschutzes des Bürgers gegeneinander abgewogen werden (Haefliger\nArthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Art. 4 BV,\nBern 1985, S. 220/21; Weber-Dürler Beatrice, Grundsatz des Vertrauensschutzes\nim öffentlichen Recht, Staats- und verwaltungsrechtliches Kolloquium\nInterlaken 1985, S. 26 ff.; BGE 108 Ib 385 E.3b, BGE 110 Ib 336 E.3a).\nDas Bundesamt für Raumplanung wirft in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli\n1988 die Frage auf, ob der erwähnte Grundsatzbeschluss nicht bezüglich\nRaumplanung sowie Natur- und Heimatschutz alles schon so weitgehend\npräjudiziert habe, dass ein Zurückkommen darauf nicht mehr möglich sei.\nDer Bundesrat bejaht dies, und zwar um so mehr, als die Grundeigentümer\ninnerhalb des Meliorationsperimeters auf den 1. Januar 1987 bereits vorzeitig\nin den Besitz gemäss dem Meliorationsplan eingewiesen worden sind.\nAus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Zurückkommen auf im\nguten Glauben vorweggenommene Vollzugshandlungen ausgeschlossen.\nSomit ist das Verfahren zur Festsetzung des Bundesbeitrages an die\nMelioration Tobel gestützt auf den Grundsatzbeschluss vom 2. September\n1986 fortzusetzen, soweit es um das Gebiet östlich der Bahnlinie Bettwiesen\nTägerschen-Tobel-Affeltrangen geht. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die\ndrei Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen sind.\n4. Die dargelegte Praxis der Vorinstanz ist rechtswidrig. Einer umgehenden\nPraxisänderung im aufgezeigten Sinn - s. o. Ziff. III/3. c - steht bei hängigen\nund neuen Gesuchen nichts entgegen, zumal sie sich auf ernsthafte, sachliche\nGründe stützen kann (BGE 111 Ia 162; Haefliger, a. a. O., S. 231/32). Nachdem\naber die Gefahr besteht, dass bei ähnlichen Fällen Gesuchsteller unter\nUmständen Nachteile erleiden könnten, wird diese Praxisänderung förmlich\nangekündigt (BGE 109 II 176E .3, BGE 101 Ia 371 E.2). Ferner hat die Vorinstanz,\nsolange diese Praxisänderung noch nicht in der Verwaltungspraxis der\nBundesbehörden publiziert ist, die Gesuchsteller für Bundesbeiträge\n\n"}