{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34I--_1988-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000989.pdf?ID=150000989", "Checksum": "c69f514d3db737b5502a9def01ffa1dc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "0d8ad34b07814a1a3e3bef78d3b56594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r\n\n 9\nZusicherung eines Bundesbeitrages an eine Melioration setzt vorgängig\neine Prüfung des Gesuches durch alle interessierten Fachinstanzen des\nBundes voraus. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, vor dem\nErlass des Grundsatzbeschlusses vom 2. September 1986 betreffend den\nBundesbeitrag an die Melioration Tobel nicht nur die bundesrechtlichen\nBemessungsgrundlagen zu prüfen, sondern darüber hinaus, ob die weiteren\nbundesrechtlichen Voraussetzungen bezüglich Raumplanung, Natur- und\nHeimatschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz und Fischerei erfüllt sind. Diese\nMitwirkung der Bundesfachinstanzen bei der Prüfung eines Beitragsgesuches\nstellt allerdings - sogar wenn sich diese Fachinstanzen der Gewährung eines\nBundesbeitrages wegen Fehlens der bundesrechtlichen Voraussetzungen\nwidersetzen sollten - keinen Genehmigungsakt dar, der das Gesuchsverfahren\nhemmen würde (Jaag Tobias, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und\nEinzelakt, Zürich 1985, S. 224 ff.). Die Vorinstanz bleibt die zuständige\nund alleinverantwortliche Behörde für die Gewährung von Beiträgen an\nMeliorationen. Macht sich diese allfällige Bedenken der Bundesfachinstanzen\nzu eigen, so kann ein Bundesbeitrag an eine Melioration unter Auflagen\nund Bedingungen zugesichert oder sogar verweigert werden (Art. 16 Abs. 2\nBoV). Andernfalls hat die Vorinstanz ihre abweichende Ansicht bei der\nZusicherung des Bundesbeitrages zu begründen, damit Betroffene die\nVerfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 112 Ia 110\nE.2b; Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 BV, in: Recht,\nBern 1984, S. 126 ff.).\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht bundesrechtskonform\n- s. dazu Ziff. 5 der Bedingungen und Auflagen des Grundsatzbeschlusses\nvom 2. September 1986 -, die Wahrung der Belange der Raumplanung, des\nNatur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Fischerei sowie\nder Fuss- und Wanderwege den Kantonen zu überlassen. Die Prüfung der\nbundesrechtlichen Voraussetzungen hat vielmehr durch eidgenössische\nFachinstanzen zu erfolgen; sie verfügen über die erforderlichen\nFachkenntnisse, um das sie betreffende Bundesrecht bei der Gewährung\nvon Bundesbeiträgen aus ihrer Fachoptik auszulegen. Vor allem hat die\nPrüfung zu erfolgen, bevor über die Gewährung eines Bundesbeitrages an eine\nMelioration entschieden wird. Verschiebt man die Prüfung unter Einbezug\nkantonaler Fachinstanzen auf einen späteren Zeitpunkt, so ist nicht nur der\nEntscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages an eine Melioration\npräjudiziert, sondern es sind auch Auslegungsstreitigkeiten zwischen\nkantonalen Fachinstanzen und Bundesfachinstanzen über das Vorliegen\nder bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Bundesbeitrag\nzu befürchten. Solche Streitigkeiten belasten das Verfahren und müssen\nvermieden werden. Bundesbeiträge an Meliorationen werden vom Bund\ngewährt, er allein bestimmt über die Bedingungen und Auflagen. Dass gemäss\nArt. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 BoV die Kantone in das Prüfungsverfahren\nmiteinbezogen werden, bedeutet nur, dass sie für die Beschaffung der\nBeitragsunterlagen besorgt zu sein haben: Eine weitergehende materielle\nBerechtigung zur Prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen\nwird ihnen nicht zugestanden. Das Bundesrecht, insbesondere die BoV,\nenthält keine Delegationsnorm, welche es der Vorinstanz freistellt, die\nPrüfungspflichten von eidgenössischen an kantonale Fachinstanzen zu\nübertragen; folglich ist die bis anhin gehandhabte Praxis bei der Gewährung\nvon Bundesbeiträgen an Meliorationen nicht bundesrechtskonform. Daraus\n\n"}