{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34I--_1988-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000989.pdf?ID=150000989", "Checksum": "c69f514d3db737b5502a9def01ffa1dc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "0d8ad34b07814a1a3e3bef78d3b56594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r\n\n 7\nund Landschaftsschutz. Die drei Beschwerdeführer haben fristgemäss\nBeschwerde eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist, weil auch die übrigen\nVoraussetzungen bezüglich Form und Inhalt erfüllt sind (Art. 50-52 VwVG).\n1.e. Die drei Beschwerden sind unabhängig voneinander eingereicht\nworden, haben aber bezüglich Rechtsbegehren und Begründung dieselbe\nStossrichtung. Sie sind daher aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen\nund gemeinsam zu beurteilen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 68).\n2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die bundesrechtlichen\nVoraussetzungen für die Zusicherung und Ausgestaltung eines\nBundesbeitrages an die Güterzusammenlegungskorporation Tobel\ngegeben sind. Im einzelnen wird nachfolgend zu unterscheiden\nsein zwischen dem Meliorationsperimeter östlich der Bahnlinie\nBettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen und dem Meliorationsperimeter\nwestlich dieser Bahnlinie, in welchem sich insbesondere der historische\nJakobspilgerweg befindet (s. o. II/N).\nDagegen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\ndie nach kantonalem Recht durchzuführende Melioration und die damit\nin Zusammenhang stehenden kulturtechnischen Arbeiten. Es besteht\neinzig ein gewisser verfahrensrechtlicher Zusammenhang zwischen\ndem kantonalrechtlichen Verfahren betreffend die Durchführung\nder Melioration und dem bundesrechtlichen Verfahren betreffend\ndie Gewährung eines Bundesbeitrages für diese Melioration; über die\nGewährung eines solchen Beitrages für das westlich der Bahnlinie\nBettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen befindliche Gebiet des\nMeliorationsperimeters kann nämlich erst dann entschieden werden, wenn\nvorerst das Bundesgericht die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden\nbeziehungsweise staatsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem\nhistorischen Jakobspilgerweg und anderen schätzenswerten Landschaftsteilen\nbeurteilt hat.\nWas die kulturtechnischen Meliorationsarbeiten im Feld anbelangt, so\ndarf mit diesen, will die Güterzusammenlegungskorporation Tobel eines\nBundesbeitrages nicht verlustig gehen, nur in dringenden Fällen und mit\nausdrücklicher Bewilligung des Meliorationsamtes vorzeitig begonnen werden\n(Art. 19 BoV). Eine solche Bewilligung liegt zur Zeit nicht vor (vgl. hiezu auch\nIII/6 und 7).\n3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für\ndie Gewährung eines Bundesbeitrages an den Teil des Meliorationsperimeters\nöstlich der Bahnlinie Bettwiesen Tägerschen-Tobel-Affeltrangen erfüllt sind.\n3.a. Das Bundesamt für Raumplanung stellt in seiner\nBeschwerdevernehmlassung vom 27. April 1988 fest, dass bei der Melioration\nTobel gewichtige raumplanerische Anliegen nicht berücksichtigt worden seien.\nIn einer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 1988 macht das Bundesamt\nfür Raumplanung zusätzlich darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz es bei\nder Zusicherung des Bundesbeitrages unterlassen habe, die bundesrechtlichen\nVorraussetzungen zusammen mit den eidgenössischen Fachinstanzen vor\nallem unter dem Gesichtswinkel des Bundesrechts für Raumplanung sowie\ndes Bundesrechts für Natur- und Heimatschutz zu prüfen. Dies gelte es\nnachzuholen. Hinsichtlich der Folgen einer solchen Ueberprüfung bemerkt\n\n"}