{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34I--_1988-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000989.pdf?ID=150000989", "Checksum": "c69f514d3db737b5502a9def01ffa1dc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "0d8ad34b07814a1a3e3bef78d3b56594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r\n\n 4\nDas Bundesamt für Raumplanung vertritt in seinem Amtsbericht vom\n27. April 1988 die Ansicht, dass im gesamten Meliorationsperimeter gewichtige\nraumplanerische Interessen nicht berücksichtigt worden seien.\nJ. Mit Schreiben vom 10. Mai 1988 holte die Instruktionsbehörde auch beim\nBundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz einen Amtsbericht zur\nselben Frage ein (s. o. II/I). Diesem Bericht vom 31. Mai 1988 ist zu entnehmen,\ndass es bei der projektierten Melioration an der notwendigen Rücksicht auf\nden Natur- und Heimatschutz fehle.\nK. Mit Eingaben vom 17., 20. und 21. Juni 1988 halten der Schweizer\nHeimatschutz, der Schweizerische Bund für Naturschutz und der WWF\nSchweiz an ihren Anträgen fest; den Beschwerden dürfe die aufschiebende\nWirkung über den gesamten Meliorationsperimeter nicht entzogen werden.\nL. Mit Eingaben vom 20. Juni 1988 verlangen das Departement des Innern und\nder Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, das Meliorationsamt des Kantons\nThurgau und die Rekurskommission für Meliorationssachen des Kantons\nThurgau, dass die Bundesbeiträge für das Gebiet östlich der Staatsstrasse\nBettwiesen-Tägerschen-Tobel freigegeben werden.\nM. Das Bundesamt für Landwirtschaft beantragt in seiner Eingabe vom\n20. Juni 1988, dass mit den Meliorationsarbeiten östlich der Staatsstrasse\nBettwiesen-Tägerschen-Tobel begonnen werden dürfe. Einzelfragen über\ndie Linienführung von Wegen könnten direkt mit den interessierten\nBundesämtern bereinigt werden.\nN. Die Güterzusammenlegungskorporation Tobel beantragt in ihrer Eingabe\nvom 21. Juni 1988, «dass im ganzen Meliorationsgebiet die Ausführung\nvon kulturtechnischen Arbeiten vorläufig ohne formelle Zusicherung von\nBundessubventionen erlaubt ist»; eventualiter sollte zumindest die Aufnahme\nder Meliorationsarbeiten östlich der Bahnlinie der Mittel-Thurgau-Bahn\nerlaubt werden. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht,\ndass die Naturschutzorganisationen bei der Auflage des Wegnetzplanes\nim Januar 1984 keine Einsprache gegen die Durchführung der Melioration\nerhoben hätten. Ferner habe man gemäss ständiger kantonaler Praxis\ndie vorzeitige Besitzeinweisung auf den 1. Januar 1987 entsprechend dem\nMeliorationsplan verfügt, nachdem von der Vorinstanz mit Verfügung vom\n2. September 1986 die Ausrichtung eines Bundesbeitrages zugesichert worden\nsei. Die Güterzusammenlegungskorporation lehne es ab, dass ein kantonales\nMeliorationsverfahren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend\ndie Gewährung einer Bundessubvention überprüft werde, und zwar um\nso mehr, als das kantonale Meliorationsverfahren mit dem vorliegenden\nBeschwerdeverfahren in keinem direkten Zusammenhang stehe.\nO. Das Bundesamt für Raumplanung ergänzt mit Schreiben vom 8. Juli 1988\nseine Eingabe vom 27. April 1988. Ein Bundesbeitrag dürfe nur gewährt\nwerden, wenn eine Melioration den bundesrechtlichen Voraussetzungen\nbetreffend Raumplanung, Naturschutz und Umweltschutz entspreche. Sei\nein Bundesbeitrag grundsätzlich zugesichert worden, ohne vorher zu prüfen,\n\n5\nob die bundesrechtlichen Voraussetzungen dazu vorlägen, so sei weiter zu\nfragen, inwieweit sich aus dem Vertrauensschutzprinzip ein Rechtsanspruch\nauf Gewährung eines Bundesbeitrages ableiten liesse.\n\nII\n\n«a. Der historische Pilgerweg, der über das Meliorationsgebiet verläuft\n(Affeltrangen-Fliegenegg-Kaabrüggli), muss geschützt und ungeschmälert\nerhalten werden.\nb. Die vom Pilgerweg abzweigenden beziehungsweise quer zu diesem\nverlaufenden historischen Wege müssen geschützt und ungeschmälert erhalten\nwerden.\nc. Das wertvolle Feldgehölz am südlichen Rand des Schienenbühl muss\nungeschmälert erhalten werden.\nd. Der Kaabach ist im Bereich «Bruggen» nicht zu verlegen, sondern zusammen\nmit seinen Zuläufen und dem Ufergehölz ungeschmälert zu erhalten.»\n\nIII\n\n1.a. (Zuständigkeit, VPB 52.61)\n1.b. Vorweg ist zu prüfen, ob eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5\nVwVG vorliegt.\nDer Bundesrat hat bis anhin Grundsatzbeschlüsse des EMA beziehungsweise\ndes EVD betreffend die Gewährung von Bundesbeiträgen für Meliorationen\nals anfechtbare Verfügung betrachtet (VPB 52.61, VPB 44.84). Die Vorinstanz\nzieht in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 1987 diese Rechtsprechung\nin Zweifel, da ihr Grundsatzbeschluss vom 2. September 1986 noch keine\nBeitragszahlung auslöse; es bedürfe dazu einer Verfügung für jede einzelne\nEtappe einer Güterzusammenlegung. Es ist folgendes zu diesem Punkt zu\nbemerken:\nDer Grundsatzbeschluss vom 2. September 1986 enthält gemäss\nden Bestimmungen der V vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung\nvon Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten\n(Bodenverbesserungs-Verordnung [BoV], SR 913.1) alle notwendigen\nBemessungsgrundlagen für die Berechnung des Bundesbeitrages, nämlich den\nZweck des Bundesbeitrages (Gesamtmelioration Tobel), die voraussichtlichen\nKosten für die beitragsberechtigten Bodenverbesserungen gemäss dem\ngenerellen Projekt (Fr. 15 500 000.-) und den anwendbaren Beitragssatz\n(35%, Art. 26 BoV). Ferner wird in den «Bedingungen und Auflagen» dieses\nGrundsatzbeschlusses der Bundesbeitrag im aufgezeigten Rahmen zugesichert,\nsobald für eine Etappe ein Ausführungsprojekt vorliege (Art. 16 BoV). Endlich\nerfolgt in einem letzten Schritt die Auszahlung des Bundesbeitrages gestützt\nauf die Bauabrechnung (Art. 24 BoV).\nDaraus ergibt sich, dass sowohl die definitive Zusicherung des Bundesbeitrages\ngestützt auf Ausführungsprojekte für einzelne Bauetappen als auch die\nAusrichtung der Bundesbeiträge gestützt auf Bauabrechnungen für einzelne\n\n"}