{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34I--_1988-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000989.pdf?ID=150000989", "Checksum": "c69f514d3db737b5502a9def01ffa1dc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.11.1988 JAAC 53.34I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "0d8ad34b07814a1a3e3bef78d3b56594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.11.1988 JAAC 53.34I \r\n\n 2\nThurgau beurteilt. Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes\nist dieses mit Entscheid vom 25. November 1987 wegen mangelnder\nLegitimation nicht eingetreten. Die Beschwerde von Herrn und Frau H .hat\nes dagegen mit Entscheid vom 10. Februar 1988 teilweise gutgeheissen;\ndanach ist die Strassenverbindung Fliegenegg-Loch (-Kaabrüggli) als\nWanderweg ohne Hartbelag auszugestalten; ferner ist der direkte\nAnschluss an den Wanderweg Kreuzegg-Fliegenegg beziehungsweise\nPerimetergrenze-Kaabrüggli-St. Margrethen zu gewährleisten. Beide\nEntscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sind mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde\nvom 11. Januar beziehungsweise 18. März 1988 an das Bundesgericht\nweitergezogen worden mit dem Antrag, den Jakobspilgerweg in der\nhistorischen Linienführung sowie die bestehenden Feldgehölze südlich des\nSchienenbühl zu erhalten. Die Beschwerdeverfahren sind zur Zeit hängig.\nA. Mit Schreiben vom 2. September 1986 hat das Eidgenössische\nMeliorationsamt (EMA) beziehungsweise das Eidgenössische\nVolkswirtschaftsdepartement (EVD) dem Departement des Innern und der\nVolkswirtschaft des Kantons Thurgau mitgeteilt, dass an die voraussichtlichen\nKosten für technische Arbeiten, Wegbau, Kanalisation und Vorflut,\nEntwässerungen und Diverses der Gesamtmelioration Tobel im Betrag\nvon Fr. 15 500000.- ein Bundesbeitrag von 35% in Aussicht gestellt werde\n(Grundsatzbeschluss betreffend die Melioration Tobel). Die Zusicherung\nerfolgte unter mehreren Bedingungen und Auflagen. Im einzelnen ist aus\nZiff. 5 der «Bedingungen und Auflagen» zu entnehmen, dass die Belange der\nRaumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und\nder Fischerei sowie der Fuss- und Wanderwege auf kantonaler Stufe gewahrt\nund vom kantonalen Meliorationsamt berücksichtigt und koordiniert werden.\nDer Grundsatzbeschluss ist den drei Beschwerdeführern mit Schreiben vom\n6. April 1987 durch das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz\neröffnet worden unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.\nB. Am 2. und 6. Mai 1987 haben der Schweizer Heimatschutz, der\nSchweizerische Bund für Naturschutz und der WWF Schweiz beim EVD\neine Beschwerde gegen den Grundsatzbeschluss der Vorinstanz eingereicht\nmit dem Antrag, keinen Bundesbeitrag an die Gesamtmelioration Tobel zu\ngewähren; eventualiter sei die Ausrichtung eines Bundesbeitrages von der\nErfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig zu machen:\nZur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, dass sich\ninnerhalb des Meliorationsgebietes Tobel ein Teilstück des historischen\nJakobspilgerweges befinde, der seit dem zehnten Jahrhundert von einer\nVielzahl von Pilgern aus den nördlich gelegenen Ländern Richtung Spanien\nzum Grabe des Jakobus in Santiago de Compostela an der Atlantikküste\nbenützt werde. Dieser Weg sei schon Bestandteil historischer Wegkarten.\nInfolge der projektierten Melioration würden der Pilgerweg und das\nhistorische Wegsystem zerstört. Dies gelte es zu verhindern. Bundesbeiträge\ndürfe man nur ausrichten, wenn das heimatliche Landschaftsbild, die\ngeschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler geschützt\nund sofern notwendig ungeschmälert erhalten würden. Ferner müsse man\n\n3\nein wertvolles Feldgehölz, Lebensraum und Brutplatz seltener Vogelarten,\nerhalten. Ausserdem bestehe kein zwingender Grund, den natürlichen\nBachverlauf zu ändern.\nC. Zur Abklärung der Zuständigkeitsfrage hat das EVD mit dem Bundesgericht\neinen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom B. September\n1987 verneint das Bundesgericht seine Zuständigkeit. Die Gewährung\nvon Bundesbeiträgen gemäss dem Bundesrecht über Bodenverbesserung\nstehe weitgehend im Ermessen der Verwaltungsbehörden; eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht komme daher\nnicht in Frage (Art. 99 Bst. h OG). Das EVD hat in der Folge mit Schreiben\nvom 21. September 1987 die drei Beschwerden dem Bundesamt für Justiz\nbeziehungsweise dem Zentralen Dienst für Beschwerden an den Bundesrat als\nInstruktionsbehörde zur weiteren Behandlung überwiesen.\nD. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 16. November\n1987, dass der mit Schreiben vom 2. September 1986 in Aussicht\ngestellte Bundesbeitrag von 35% an die Kosten von Fr. 15 500 000.- der\nGesamtmelioration Tobel eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5\nVwVG darstelle.\nE. Die Güterzusammenlegungskorporation Tobel beantragt in ihrer\nVernehmlassung vom 26. November beziehungsweise 18. Dezember 1987,\nden Beschwerden die aufschiebende Wirkung bezüglich des Gebietes östlich\nder Bahnlinie der Mittel-Thurgau-Bahn zu entziehen.\nF. Das Meliorationsamt des Kantons Thurgau unterstützt in\nseiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 1987 den Antrag der\nGüterzusammenlegungs-Korporation Tobel.\nG. Der Schweizer Heimatschutz, der Schweizerische Bund für Naturschutz\nund der WWF Schweiz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 22., 30.,\n31. Dezember 1987, dass «den Beschwerden die aufschiebende Wirkung\nauch in Teilbereichen nicht zu entziehen sei». Es gehe hier nicht nur um\nein paar schätzenswerte Landschaftsobjekte; die Melioration als solche über\nden gesamten Perimeter stehe nicht im Einklang mit dem Bundesrecht über\ndie Raumplanung und über den Naturschutz.\nH. Am 2. Februar 1988 fand ein Augenschein statt.\nI. Mit Schreiben vom 14. März 1988 verlangte die Instruktionsbehörde, das\nBundesamt für Justiz, vom Bundesamt für Raumplanung einen Amtsbericht;\ndieser sollte darüber Auskunft geben, welche Teile des Meliorationsperimeters\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren zu keinen Beanstandungen Anlass\ngäben und somit zur Durchführung der Meliorationsarbeiten freigegeben\nwerden dürften.\n\n"}