4 fehlt aber die Grundvoraussetzung, ohne die aus dem Vertrauensgrundsatz keine Rechte abgeleitet werden können (vgl. dazu BGE 108 Ib 385; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuchâtel1984, Bd. 1, S. 390). 5. Damit steht fest, dass nicht alle allgemeinen Voraussetzungen für die Zusicherung eines Investitionshilfedarlehens erfüllt sind. Wie bereits unter Ziff. II.2 erwähnt, erübrigt sich somit die Prüfung der Frage, ob das Bauwerk des Beschwerdeführers in den sachlichen Geltungsbereich des IHG fällt. [6] Zu beziehen beim EVD.