4. Der Kanton X macht geltend, der Beschwerdeführer könne sich auf Treu und Glauben berufen. Dieses Vorbringen stösst ins Leere, weil die Bundesbehörden, bevor sie im Januar 1987 mit dem Gesuch befasst wurden, zu keiner Zeit irgendwelche ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen gegenüber dem Beschwerdeführer abgegeben haben. Damit