Eine Aufnahme von gebauten Werken in zeitlich bereits abgeschlossene Detailprogramme ist nicht möglich, weil sie Art. 17 Abs. 2 IHG widersprechen würde, wonach nur förderungswürdige Projekte (und nicht fertiggestellte Bauten) in die Investitionshilfe einbezogen werden können, die Bestandteil eines genehmigten Entwicklungskonzeptes bilden. Befindet sich ein Projekt aber nicht in einem genehmigten Detailprogramm und ist es somit auch nicht Bestandteil eines genehmigten Entwicklungskonzepts, so kann keine Investitionshilfe zugesprochen werden, weil es an einer grundlegenden Voraussetzung dazu fehlt. 4. Der Kanton X macht geltend, der Beschwerdeführer könne sich auf Treu und Glauben berufen.