ordentlicher Revisionen der Detailprogramme vorsehen, so bleibt zu beachten, dass sich diese Regelung nur auf das laufende Detailprogramm bezieht. Eine Aufnahme von gebauten Werken in zeitlich bereits abgeschlossene Detailprogramme ist nicht möglich, weil sie Art. 17 Abs. 2 IHG widersprechen würde, wonach nur förderungswürdige Projekte (und nicht fertiggestellte Bauten) in die Investitionshilfe einbezogen werden können, die Bestandteil eines genehmigten Entwicklungskonzeptes bilden.