3 Diese Richtlinien verdeutlichen, dass unter dem Etappenplan das schon mehrmals erwähnte Detailprogramm zu verstehen ist und dass diesem somit die gleiche Verbindlichkeit wie dem Entwicklungskonzept zukommt. Demnach kann ein nicht im Detailprogramm aufgeführtes Projekt nicht Bestandteil des Entwicklungskonzeptes sein. Das in Frage stehende Detailprogramm besteht aus vier Jahre umfassenden Realisierungsphasen und wird periodisch revidiert. Die Richtlinien des EVD sehen vor, dass auch ausserhalb einer ordentlichen Revision neue Projekte in das Detailprogramm aufgenommen werden können (S. 93).