Der Bundesrat prüft daher zuerst das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen. Sind nicht sämtliche allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, erübrigt es sich zu prüfen, ob das Projekt des Beschwerdeführers in den sachlichen Geltungsbereich des IHG fällt. 3. Nicht bestritten ist, dass ein regionales Entwicklungskonzept sowie ein funktionsfähiger gesamtregionaler Entwicklungsträger bestehen und dass der Beschwerdeführer die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpft. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass sein Projekt nicht im Detailprogramm 1983-1986 enthalten gewesen ist.