Sind nicht alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, so kann keine Investitionshilfe gewährt werden, auch wenn ein Vorhaben in den sachlichen Geltungsbereich des IHG fallen sollte. Im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 1987 begründet das EVD die Abweisung des Investitionshilfeersuchens unter anderem damit, das Projekt, das unbestrittenermassen zu Beginn des Jahres 1987 nahezu fertiggestellt war, sei nicht im Detailprogramm 1983-1986 enthalten gewesen. Der Bundesrat prüft daher zuerst das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen.