Zudem können nach Abs. 2 von Art. 17 IHG nur förderungswürdige Projekte in die Investitionshilfe einbezogen werden, die Bestandteil eines von der Zentralstelle und vom EVD genehmigten Entwicklungskonzeptes bilden. Ausserdem kann der Bund nur die Restfinanzierung von Projekten übernehmen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 18 IHG). Sind nicht alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, so kann keine Investitionshilfe gewährt werden, auch wenn ein Vorhaben in den sachlichen Geltungsbereich des IHG fallen sollte.