1. (Formelles) 2. Der Bund bezweckt die Verbesserung der Existenzbedingungen im Berggebiet mittels Gewährung gezielter Investitionshilfe (Art. 1 IHG). Für die Gewährung einer Investitionshilfe genügt es nicht, dass ein Projekt in den sachlichen Geltungsbereich des IHG fällt. Dazu müssen auch die allgemeinen Bedingungen erfüllt sein: Nach Art. 17 Abs. 1 IHG wird das Bestehen eines regionalen Entwicklungskonzeptes und eines funktionsfähigen gesamtregionalen Entwicklungsträgers vorausgesetzt. Zudem können nach Abs. 2 von Art.