Dieser formelle Mangel sei nur von untergeordneter Bedeutung, überdies sei mit dem Bau im Zeitpunkt der Anmeldung des Projektes zuhanden der Region noch nicht begonnen worden. C. Das kantonale Volkswirtschaftsdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. April 1988 die Gutheissung der Beschwerde. Das Projekt falle in den sachlichen Geltungsbereich des IHG. Ende 1985 habe der Beschwerdeführer das Projekt der Region für das Investitionsprogramm