Es handle sich nicht um eine Branchenorganisation, sondern um eine Institution, die den Tourismus einer ganzen Gemeinde, beziehungsweise einer ganzen Region fördere. Ein Verkehrsbüro stelle eine öffentlichen Zwecken dienende Infrastrukturanlage dar, die zum «touristischen Gesamtangebot» gehöre und somit in den sachlichen Geltungsbereich des IHG falle. Das Projekt sei zwar tatsächlich nicht im Detailprogramm 1983-1986 enthalten gewesen. Es sei aber zur Aufnahme ins Detailprogramm 1987-1990 angemeldet worden. Dieser formelle Mangel sei nur von untergeordneter Bedeutung, überdies sei mit dem Bau im Zeitpunkt der Anmeldung des Projektes zuhanden der Region noch nicht begonnen worden.