Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der Verfügung des EVD vom 27. Juli 1987 und die Zusicherung eines zinslosen Darlehens von 20% der darlehensberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 80000.- mit einer Laufzeit von 20 Jahren. In seiner Begründung, ergänzt durch eine weitere Stellungnahme vom 18. Oktober 1987, macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, der Verkehrsverein habe stellvertretend für die Gemeinde öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Es handle sich nicht um eine Branchenorganisation, sondern um eine Institution, die den Tourismus einer ganzen Gemeinde, beziehungsweise einer ganzen Region fördere.