sei. B. Gegen diese Verfügung hat der Verkehrsverein N. am 27. Juli 1987 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, «die Verfügung des EVD in dem Sinne abzuändern, als für das randvermerkte Projekt der sachliche Geltungsbereich festzulegen» und «die von der Region dem Kanton beantragte Investitionshilfe zu gewähren» sei. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der Verfügung des EVD vom 27. Juli 1987 und die Zusicherung eines zinslosen Darlehens von 20% der darlehensberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 80000.- mit einer Laufzeit von 20 Jahren.