A. Mit Beschluss vom 19. Dezember 1986 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons X dem Verkehrsverein N. für den Bau eines Verkehrsbüros in B. ein zinsloses Darlehen von 20% der darlehensberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 80000.- mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Gleichzeitig beantragte das kantonale Volkswirtschaftsdepartement dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf das BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG, SR 901.1) dem Verkehrsverein ein gleichlautendes Darlehen zuzusprechen.