{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-32--_1988-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000980.pdf?ID=150000980", "Checksum": "894dcc224cbde4e9121fc369a91ff1a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.12.1988 JAAC 53.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.12.1988 JAAC 53.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:50", "Checksum": "12a80b0dd7afcee58cc172c4fa9a80aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.32 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Der Bund bezweckt die Verbesserung der Existenzbedingungen im\nBerggebiet mittels Gewährung gezielter Investitionshilfe (Art. 1 IHG). Für\ndie Gewährung einer Investitionshilfe genügt es nicht, dass ein Projekt\nin den sachlichen Geltungsbereich des IHG fällt. Dazu müssen auch die\nallgemeinen Bedingungen erfüllt sein: Nach Art. 17 Abs. 1 IHG wird das\nBestehen eines regionalen Entwicklungskonzeptes und eines funktionsfähigen\ngesamtregionalen Entwicklungsträgers vorausgesetzt. Zudem können nach\nAbs. 2 von Art. 17 IHG nur förderungswürdige Projekte in die Investitionshilfe\neinbezogen werden, die Bestandteil eines von der Zentralstelle und vom EVD\ngenehmigten Entwicklungskonzeptes bilden. Ausserdem kann der Bund nur\ndie Restfinanzierung von Projekten übernehmen (Art. 15 in Verbindung mit\nArt. 18 IHG).\nSind nicht alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, so kann keine\nInvestitionshilfe gewährt werden, auch wenn ein Vorhaben in den sachlichen\nGeltungsbereich des IHG fallen sollte. Im angefochtenen Entscheid vom\n7. Juli 1987 begründet das EVD die Abweisung des Investitionshilfeersuchens\nunter anderem damit, das Projekt, das unbestrittenermassen zu Beginn\ndes Jahres 1987 nahezu fertiggestellt war, sei nicht im Detailprogramm\n1983-1986 enthalten gewesen. Der Bundesrat prüft daher zuerst das Vorliegen\nder allgemeinen Voraussetzungen. Sind nicht sämtliche allgemeinen\nVoraussetzungen erfüllt, erübrigt es sich zu prüfen, ob das Projekt des\nBeschwerdeführers in den sachlichen Geltungsbereich des IHG fällt.\n3. Nicht bestritten ist, dass ein regionales Entwicklungskonzept sowie ein\nfunktionsfähiger gesamtregionaler Entwicklungsträger bestehen und dass der\nBeschwerdeführer die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpft. Der\nBeschwerdeführer anerkennt auch, dass sein Projekt nicht im Detailprogramm\n1983-1986 enthalten gewesen ist. Er macht hingegen geltend, es handle\nsich dabei bloss um einen formellen Mangel, der die Verweigerung eines\nInvestitionshilfedarlehens durch den Bund nicht rechtfertige.\nNach Art. 10 IHG enthält das regionale Entwicklungskonzept neben den durch\ndie Investitionshilfe zu erreichenden Zielen auch einen Etappenplan zu\nderen Verwirklichung. Das EVD hat gestützt auf Art. 11 der V vom 9. Juni\n1975 über Investitionshilfe für Berggebiete (SR 901.11) am 1. April 1976\nRichtlinien für die Berggebietsförderung[6] erlassen und dabei die Leitlinien\nfür die Berggebietsförderung der Arbeitsgruppe Stocker nach dem Stand vom\n1. Januar 1976 zu eben diesen Richtlinien erklärt.\n\n3\nDiese Richtlinien verdeutlichen, dass unter dem Etappenplan das schon\nmehrmals erwähnte Detailprogramm zu verstehen ist und dass diesem somit\ndie gleiche Verbindlichkeit wie dem Entwicklungskonzept zukommt. Demnach\nkann ein nicht im Detailprogramm aufgeführtes Projekt nicht Bestandteil des\nEntwicklungskonzeptes sein.\nDas in Frage stehende Detailprogramm besteht aus vier Jahre umfassenden\nRealisierungsphasen und wird periodisch revidiert. Die Richtlinien des EVD\nsehen vor, dass auch ausserhalb einer ordentlichen Revision neue Projekte\nin das Detailprogramm aufgenommen werden können (S. 93). Dazu sind ein\nentsprechender Antrag des regionalen Trägers sowie das Einvernehmen\nder zuständigen kantonalen Instanzen und der Zentralstelle für regionale\nWirtschaftsförderung erforderlich. In einem an die kantonalen Instanzen\ngerichteten Schreiben vom 20. März 1985 hat die Zentralstelle ausserdem\ndarauf hingewiesen, dass Gesuche um nachträgliche Aufnahme von Projekten\nin das regionale Entwicklungskonzept beziehungsweise ins Detailprogramm\nvor Baubeginn einzureichen sind.\nIn den Gesuchsunterlagen findet sich tatsächlich ein Bericht der Dienststelle\nfür regionale Wirtschaftsförderung des Kantons vom 13. November 1986\nzuhanden des kantonalen Volkswirtschaftsdepartements, der kantonalen\nFinanzverwaltung und der Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung.\nDie Dienststelle weist darauf hin, dass das Projekt Bestandteil des\nDetailprogramms 1987-1990 sein werde und beantragt eventualiter die\nAufnahme ins Detailprogramm 1983-1986, falls dies notwendig sein sollte.\nDie kantonalen Instanzen haben diesen Bericht aber erst im Januar 1987 an\ndie Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung überwiesen, zu einem\nZeitpunkt also, als der Zeitraum des Detailprogramms 1983-1986 bereits\nabgelaufen und das Bauvorhaben unbestrittenermassen im wesentlichen\nfertiggestellt war. Die Zentralstelle ist deshalb nicht mehr auf diesen\nEventualantrag der kantonalen Dienststelle eingetreten.\nWenn die Richtlinien des EVD die Aufnahme von Projekten auch ausserhalb\nordentlicher Revisionen der Detailprogramme vorsehen, so bleibt zu beachten,\ndass sich diese Regelung nur auf das laufende Detailprogramm bezieht.\nEine Aufnahme von gebauten Werken in zeitlich bereits abgeschlossene\nDetailprogramme ist nicht möglich, weil sie Art. 17 Abs. 2 IHG widersprechen\nwürde, wonach nur förderungswürdige Projekte (und nicht fertiggestellte\nBauten) in die Investitionshilfe einbezogen werden können, die Bestandteil\neines genehmigten Entwicklungskonzeptes bilden.\nBefindet sich ein Projekt aber nicht in einem genehmigten\nDetailprogramm und ist es somit auch nicht Bestandteil eines genehmigten\nEntwicklungskonzepts, so kann keine Investitionshilfe zugesprochen werden,\nweil es an einer grundlegenden Voraussetzung dazu fehlt.\n4. Der Kanton X macht geltend, der Beschwerdeführer könne sich auf\nTreu und Glauben berufen. Dieses Vorbringen stösst ins Leere, weil die\nBundesbehörden, bevor sie im Januar 1987 mit dem Gesuch befasst wurden,\nzu keiner Zeit irgendwelche ausdrücklichen oder stillschweigenden\nZusicherungen gegenüber dem Beschwerdeführer abgegeben haben. Damit\n\n"}