Im übrigen wusste die Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des ursprünglichen Gesuches, wie sie in der Beschwerde an den Bundesrat einräumt, dass sie einen Arbeitnehmer namentlich bezeichnen musste, damit die Frage der Qualifikation geprüft werden konnte. 5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Departementes auf Nichteintreten zu bestätigen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine generelle Bewilligung an eine qualifizierte Schulleiterin der Firma X GmbH Deutschland erfüllt. [5] Zu beziehen bei dem BIGA.