Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass eine Grundsatzbewilligung dann nicht in Frage kommt, wenn die Beschwerdeführerin in der Lage ist, jetzt oder in naher Zukunft anstelle von Y eine andere Schulleiterin der Firma X GmbH Deutschland zu bezeichnen und für diese beim Arbeitsamt beziehungsweise beim BIGA um eine Bewilligung (Gestaltungsverfügung) nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet noch dargetan, dass dies nicht möglich ist. Sie hat sich daher nicht über ein schutzwürdiges Interesse ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall das für Y gestellte Gesuch nachträglich gegenstandslos wurde (Ziff.