denn sie hätte insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (als Arbeitgeberin) die Voraussetzungen für eine Bewilligung an einen ausländischen Arbeitnehmer erfüllt. Nach fester Praxis ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller seine Interessen nicht ebensogut mit dem Begehren um Erlass einer Gestaltungsverfügung wahren kann (BGE 108 Ib 546 E.3; Grundsatz der Subsidiarität).