Gemeinsam ist jedoch beiden, dass stets sowohl der inländische Arbeitgeber wie auch der ausländische Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit die Bewilligung erteilt werden kann. Dies bedeutet, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Entscheid sich über die Voraussetzungen der Bewilligung zur Zeit nur soweit aussprechen könnte, als diese nicht untrennbar mit der Person des ausländischen Arbeitnehmers verknüpft sind (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BIGA vom November 1986 zur Begrenzungsverordnung[5], S. 39 und 58).