b BVO in Betracht. Darnach kann das BIGA zulasten der für ausländische Arbeitnehmer festgesetzten Höchstzahl des Bundes Bewilligungen für Aufenthalte von höchstens zwölf Monaten an qualifizierte Fachleute erteilen, die vorübergehend von höheren ausländischen Lehranstalten oder von Forschungsinstitutionen beschäftigt werden oder in einem Unternehmen für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind. In Frage kommt ferner Art. 15 Abs. 4 Bst.