3 Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21 und AS 1988 1592; Ziff. 4.1 hiernach). Diese Frage kann indes offen bleiben, weil sich das BIGA in der Vernehmlassung zur Beschwerde an den Bundesrat ausdrücklich dem Entscheid des Departementes anschliesst. Eine Rückweisung der Sache an das Amt wäre daher jedenfalls heute ein prozessualer Leerlauf, zumal das EVD dem Amt eine Weisung erteilen könnte, wie es zu verfügen hätte (Art. 47 Abs. 2 VwVG). 4.1. Als Grundlage für die streitige Bewilligung fällt zunächst Art. 21 Abs. 3 Bst. b BVO in Betracht.