traf die Beschwerdeführerin daher nicht mehr in einem schutzwürdigen Interesse, das für die Anfechtung der streitigen Verfügung erforderlich ist (Art. 48 Bst. a VwVG). Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass das BIGA der Beschwerdeführerin den ablehnenden Entscheid nicht später bei der Prüfung eines allfälligen neuen Gesuches entgegenhält. Das BIGA hat dazu in der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde ausgeführt, dass es in fester Praxis jedes neue Gesuch umfassend prüft, ohne Rücksicht darauf, ob der Gesuchsteller bereits früher gleiche oder ähnliche Gesuche eingereicht hat.