Nachdem feststeht und unbestritten ist, dass es für die erwähnte Tätigkeit einer Bewilligung des BIGA bedarf, bleibt zu prüfen, ob das EVD mit dem Entscheid auf Nichteintreten Bundesrecht verletzt hat, was die Beschwerdeführerin geltend macht (Art. 49 Bst. a VwVG). 3. Was zunächst die Bewilligung für Y betrifft, ist von der Tatsache auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch für diese Mitarbeiterin in ein Gesuch um eine generelle Bewilligung für eine Schulleiterin umgewandelt hat. Sie konnte daher im Beschwerdeverfahren vor dem EVD kein aktuelles praktisches Interesse mehr an einer Bewilligung für Y geltend machen (BGE 111 Ib 59 E.2). Dass das BIGA die Bewilligung verweigert hatte,