1. (Formelles) 2. Die Beschwerde an das EVD enthielt zwei Anträge: Der erste richtete sich gegen die Verweigerung der Bewilligung für Y und zielte auf Aufhebung dieser Verfügung. Mit dem zweiten Antrag verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Bewilligung, aber nicht mehr für Y, sondern generell für eine qualifizierte Schulleiterin aus dem Kader der Firma X GmbH Deutschland. Das EVD ist auf beide Anträge nicht eingetreten. Nachdem feststeht und unbestritten ist, dass es für die erwähnte Tätigkeit einer Bewilligung des BIGA bedarf, bleibt zu prüfen, ob das EVD mit dem Entscheid auf Nichteintreten Bundesrecht verletzt hat, was die Beschwerdeführerin geltend macht (Art.