2 stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des EVD. Zur Begründung führt sie an, sie habe das ursprüngliche Gesuch modifizieren müssen, weil Y in der Zwischenzeit die Firma X GmbH Deutschland verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein grundsätzliches Interesse an der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung überhaupt erfüllt seien. Diese Frage könne und müsse heute entschieden werden.