In der Sache ziele das neue Gesuch der Beschwerdeführerin auf die Feststellung, dass dieser generell ein Bedürfnis für die Anstellung einer ausländischen Arbeitnehmerin zuzuerkennen und deshalb eine Bewilligung zu erteilen sei. Die erstmalige Behandlung eines solchen Gesuches im Beschwerdeverfahren sei indes nicht zulässig. Auch eine Rückweisung der Sache an das BIGA sei nicht angezeigt, weil nicht erwiesen sei, dass ein schätzenswertes Interesse an einer Feststellungsverfügung überhaupt bestehe. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn eine Gestaltungsverfügung nicht möglich wäre.