Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe mit den nachträglich angebrachten Änderungen zu erkennen gegeben, dass sie am ursprünglichen Gesuch nicht mehr festhalten wolle und ein neues Gesuch stelle. Das BIGA habe aber dieses neue Gesuch weder geprüft noch darüber eine Verfügung erlassen. Mangels einer beschwerdefähigen Verfügung sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Sache ziele das neue Gesuch der Beschwerdeführerin auf die Feststellung, dass dieser generell ein Bedürfnis für die Anstellung einer ausländischen Arbeitnehmerin zuzuerkennen und deshalb eine Bewilligung zu erteilen sei.