insbesondere seien Schweizer Mitarbeiter als qualifizierte Lehrkräfte zu rekrutieren und auszubilden. Das ursprünglich für die Schulleiterin Y gestellte Gesuch werde ferner in dem Sinne modifiziert, dass nun um eine «generelle Bewilligung für eine qualifizierte Schulleiterin der Firma X GmbH Deutschland» nachgesucht werde. C. Das EVD ist auf die Beschwerde am 21. April 1988 unter Kostenfolge nicht eingetreten. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe mit den nachträglich angebrachten Änderungen zu erkennen gegeben, dass sie am ursprünglichen Gesuch nicht mehr festhalten wolle und ein neues Gesuch stelle.