B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 1987 Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mit dem Antrag, die Verfügung des BIGA aufzuheben und eine Arbeitsund Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. In der Begründung weist sie darauf hin, dass die Arbeitskraft für ein wichtiges und konkretes Projekt benötigt werde, nämlich für die Einführung des in Deutschland entwickelten «programmierten Individual-Unterrichts, X» in der Schweiz; insbesondere seien Schweizer Mitarbeiter als qualifizierte Lehrkräfte zu rekrutieren und auszubilden.