Art. 15 Abs. 4 Bst. a und Art. 21 Abs. 3 Bst. b BVO. Bewilligungen des BIGA für qualifizierte Fachleute. Kein Anspruch des Arbeitgebers darauf dass die Behörde ein Gesuch um eine Grundsatzbewilligung unabhängig von der Person des Arbeitnehmers prüft, mangels schutzwürdigen Interesses an einer solchen separaten Feststellungsverfügung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die eigentliche Arbeitsbewilligung stets gleichzeitig beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer erfüllt sein müssen.