{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-31--_1988-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000977.pdf?ID=150000977", "Checksum": "d4bf6cdab87609217a8e618b4273ce91"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:48", "Checksum": "1f0613d9e0dc8d0aa2be99fd9b31240a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r\n\n 5\nZeitgewinn und Kostenersparnis wären bei dem von der Beschwerdeführerin\nanvisierten Vorgehen nämlich höchstens dann zu erzielen, wenn nach der\nGrundsatzbewilligung später die Individualbewilligung tatsächlich erteilt\nwird, was eine Prüfung der Voraussetzungen beim Arbeitnehmer erfordert\nund keineswegs sicher ist (vgl. Ziff. II.4.2 hiervor). Überdies müssten die\nzuständigen Behörden gegebenenfalls vor Erteilung der Individualbewilligung\nzusätzlich prüfen, ob sich die Verhältnisse insbesondere beim Arbeitgeber\nund auf dem Arbeitsmarkt seit der Grundsatzbewilligung nicht wesentlich\ngeändert haben; unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Behörde\nsogar auf die Grundsatzbewilligung zurückkommen (BGE 109 Ib 252\nE.4b). Diese Prüfung setzt die Mitwirkung des Arbeitgebers voraus (Art. 13\nAbs. 1 Bst. a VwVG; vgl. etwa Art. 7 Abs. 4 BVO). So oder anders wären\ndaher Kostenersparnis und Zeitgewinn für den Arbeitgeber als gering zu\nveranschlagen, wenn sie überhaupt messbar sind.\nIn allen übrigen Fällen wäre in dieser Hinsicht noch weniger zu gewinnen -\nim Gegenteil: Hier würde das Verfahren der Grundsatzbewilligung für alle\nBeteiligten zusätzlichen Aufwand bringen. Dies gilt einmal dann, wenn die\nIndividualbewilligung später verweigert wird, was möglich ist, auch wenn\nvorgängig die Grundsatzbewilligung erteilt worden ist (Ziff. II.4.2 hiervor).\nGleich verhält es sich ferner dann, wenn es dem Arbeitgeber nicht gelingt,\ninnert nützlicher Frist einen Arbeitnehmer zu finden, für den er um eine\nIndividualbewilligung nachsuchen kann. Und schliesslich ist der Fall zu\nerwähnen, da bereits die Grundsatzbewilligung verweigert wird. (Dieser\nFall wäre vorliegend gegeben, falls die ablehnende Verfügung des BIGA im\nBeschwerdeverfahren in der Sache bestätigt würde.) In diesen Fällen wird\nder Arbeitgeber nicht darum herumkommen, später bei einem neuen Gesuch\ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erneut umfassend zu\nbelegen. Dem entspricht die Praxis des BIGA; dieses prüft bei neuen Gesuchen\nalle Voraussetzungen für die verlangte Bewilligung, ohne Rücksicht darauf, ob\nderselbe Gesuchsteller früher schon gleiche oder ähnliche Gesuche eingereicht\nhat (Ziff. 11.3 hiervor). Angesichts des Umstandes, dass in diesem Bereich die\nVerhältnisse rasch wechseln können, rechtfertigt sich dieses Vorgehen; es liegt -\ngerade im Fall der Ablehnung früherer Gesuche des gleichen Gesuchstellers -\nauch in dessen Interesse.\nAufs Ganze gesehen liessen sich daher für den Arbeitgeber mit einer\nGrundsatzbewilligung nicht spürbar Kosten sparen oder Zeit gewinnen.\nDie Beschwerdeführerin würde sich damit nicht erheblich besser stellen\nals bei dem vom BIGA heute praktizierten Vorgehen. Dies um so mehr,\nals bei Gesuchen der vorliegenden Art die Individualbewilligung mehr\nals eine blosse Formsache wäre; die in diesem Verfahren namentlich\nzu prüfende Frage - ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine\nBewilligung erfüllt - ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Das spricht\ndagegen, der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer\n\n6\nGrundsatzbewilligung zuzuerkennen (vgl. Gueng Urs, Zur Tragweite des\nFeststellungsanspruchs gemäss Art. 25 VwVG, SJZ 1971, S. 375, Ziff. III.2b und\nc).\n4.3.5. Das EVD ist daher zu Recht nicht auf das Gesuch der\nBeschwerdeführerin um eine Grundsatzbewilligung für einen ausländischen\nArbeitnehmer eingetreten.\n4.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verstösst dieser\nEntscheid weder gegen das Willkürverbot oder gegen den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit noch ist er überspitzt formalistisch. Er lässt sich nach\ndem Gesagten mit guten Gründen vertreten und ist verfahrensrechtlich\nzweckmässig. Was die Dauer des Verfahrens vor dem BIGA und dem\nEVD betrifft, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu lang war, so\nist dieser Einwand nicht stichhaltig, hat doch die Beschwerdeführerin\nbereits bei der Einreichung der Beschwerde an das EVD am 28. Juli 1987\ndas Gesuch in bezug auf die Person von Y zurückgezogen. Im übrigen\nwusste die Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des ursprünglichen\nGesuches, wie sie in der Beschwerde an den Bundesrat einräumt, dass sie\neinen Arbeitnehmer namentlich bezeichnen musste, damit die Frage der\nQualifikation geprüft werden konnte.\n5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid\ndes Departementes auf Nichteintreten zu bestätigen. Dies bedeutet, dass im\nvorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin\ndie Voraussetzungen für eine generelle Bewilligung an eine qualifizierte\nSchulleiterin der Firma X GmbH Deutschland erfüllt.\n[5] Zu beziehen bei dem BIGA.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.31 - Entscheid des Bundesrates vom 21. Dezember 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 977\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}