{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-31--_1988-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000977.pdf?ID=150000977", "Checksum": "d4bf6cdab87609217a8e618b4273ce91"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:48", "Checksum": "1f0613d9e0dc8d0aa2be99fd9b31240a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r\n\n 4\nist daher im allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes, das heisst im VwVG zu\nsuchen. Falls die Grundsatzbewilligung als Feststellungsverfügung ausgestaltet\nwürde, was nahe liegt, so wäre Art. 25 Abs. 2 VwVG heranzuziehen; darnach\nist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn\nder Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. BGE 107 Ib\n250; BGE 108 Ib 546 E.3; BGE 112 V 84 E.2). Für Verfügungen anderer Art\nenthält das VwVG keine ausdrückliche Regel; doch hat das Bundesgericht\ndurch Auslegung den Schluss gezogen, dass für Verfügungen ganz allgemein\nein schutzwürdiges Interesse vorauszusetzen ist (BGE 98 Ib 58 E.3).\n4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dazu sinngemäss vor, der Entscheid des\nEVD hätte zur Folge, dass ein Bewilligungsverfahren stets gegenstandslos\nwürde, wenn der ausländische Arbeitnehmer aus irgendeinem Grund\nausscheide; dem Arbeitgeber bleibe nichts anderes übrig, als das Verfahren\nwieder bei der ersten Instanz einzuleiten, wenn er einen anderen\nArbeitnehmer bezeichne. Wenn dagegen das Verfahren unabhängig von der\nPerson des Arbeitnehmers fortgeführt und eine Grundsatzbewilligung erteilt\nwerde, so könnte zumindest das spätere Verfahren der Individualbewilligung\nvereinfacht werden. Damit liessen sich Kosten sparen und Zeit gewinnen,\nwas ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Grundsatzbewilligung\nbegründe.\n4.3.3. Wie bereits erwähnt (Ziff. II/4.3.1 hiervor), läge es nahe, die\nGrundsatzbewilligung als Feststellungsverfügung zu gestalten; denn\nsie hätte insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (als\nArbeitgeberin) die Voraussetzungen für eine Bewilligung an einen\nausländischen Arbeitnehmer erfüllt. Nach fester Praxis ist dem Begehren\num Erlass einer Feststellungsverfügung nur zu entsprechen, wenn der\nGesuchsteller seine Interessen nicht ebensogut mit dem Begehren um\nErlass einer Gestaltungsverfügung wahren kann (BGE 108 Ib 546 E.3;\nGrundsatz der Subsidiarität). Für den vorliegenden Fall folgt daraus,\ndass eine Grundsatzbewilligung dann nicht in Frage kommt, wenn die\nBeschwerdeführerin in der Lage ist, jetzt oder in naher Zukunft anstelle von Y\neine andere Schulleiterin der Firma X GmbH Deutschland zu bezeichnen und\nfür diese beim Arbeitsamt beziehungsweise beim BIGA um eine Bewilligung\n(Gestaltungsverfügung) nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin hat weder\nbehauptet noch dargetan, dass dies nicht möglich ist. Sie hat sich daher nicht\nüber ein schutzwürdiges Interesse ausgewiesen.\nDaran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall das für Y gestellte Gesuch\nnachträglich gegenstandslos wurde (Ziff. II.3 hiervor) und der Aufwand der\nBeschwerdeführerin insoweit umsonst war. Wenn die Beschwerdeführerin\nnämlich in naher Zukunft ein neues Gesuch für eine namentlich bezeichnete\nSchulleiterin stellt, so kann sie auf die Vorarbeiten aus dem früheren\nVerfahren zurückgreifen, soweit diese nicht unmittelbar die Person von Y\nbetreffen.\n4.3.4. Selbst wenn sich der Grundsatz der Subsidiarität im vorliegenden Fall\nder Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten lässt, weil sie beispielsweise\naus zwingenden Gründen in naher Zukunft eine andere Schulleiterin nicht\nbezeichnen kann, so wäre ihr kein schutzwürdiges Interesse an einer\nGrundsatzbewilligung zuzugestehen.\n\n"}