{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-31--_1988-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000977.pdf?ID=150000977", "Checksum": "d4bf6cdab87609217a8e618b4273ce91"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:48", "Checksum": "1f0613d9e0dc8d0aa2be99fd9b31240a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Die Beschwerde an das EVD enthielt zwei Anträge: Der erste richtete sich\ngegen die Verweigerung der Bewilligung für Y und zielte auf Aufhebung dieser\nVerfügung. Mit dem zweiten Antrag verlangte die Beschwerdeführerin die\nErteilung einer Bewilligung, aber nicht mehr für Y, sondern generell für eine\nqualifizierte Schulleiterin aus dem Kader der Firma X GmbH Deutschland. Das\nEVD ist auf beide Anträge nicht eingetreten.\nNachdem feststeht und unbestritten ist, dass es für die erwähnte Tätigkeit\neiner Bewilligung des BIGA bedarf, bleibt zu prüfen, ob das EVD mit\ndem Entscheid auf Nichteintreten Bundesrecht verletzt hat, was die\nBeschwerdeführerin geltend macht (Art. 49 Bst. a VwVG).\n3. Was zunächst die Bewilligung für Y betrifft, ist von der Tatsache\nauszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch für diese Mitarbeiterin\nin ein Gesuch um eine generelle Bewilligung für eine Schulleiterin\numgewandelt hat. Sie konnte daher im Beschwerdeverfahren vor dem EVD\nkein aktuelles praktisches Interesse mehr an einer Bewilligung für Y geltend\nmachen (BGE 111 Ib 59 E.2). Dass das BIGA die Bewilligung verweigert hatte,\ntraf die Beschwerdeführerin daher nicht mehr in einem schutzwürdigen\nInteresse, das für die Anfechtung der streitigen Verfügung erforderlich ist\n(Art. 48 Bst. a VwVG). Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass das\nBIGA der Beschwerdeführerin den ablehnenden Entscheid nicht später bei\nder Prüfung eines allfälligen neuen Gesuches entgegenhält. Das BIGA hat dazu\nin der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde ausgeführt, dass es in\nfester Praxis jedes neue Gesuch umfassend prüft, ohne Rücksicht darauf, ob\nder Gesuchsteller bereits früher gleiche oder ähnliche Gesuche eingereicht\nhat. Unter diesen Umständen ist das EVD wegen fehlender Legitimation der\nBeschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, soweit sie\nsich gegen die Verweigerung der Bewilligung für Y richtete.\n4. Zu prüfen bleibt, ob das EVD zu Recht auch auf das modifizierte Gesuch\nder Beschwerdeführerin um eine generelle Bewilligung für eine Schulleiterin\nnicht eingetreten ist. Zwar könnte man sich fragen, ob das EVD stattdessen\ndas Gesuch nicht an das hierfür in erster Instanz zuständige BIGA hätte\nzurückweisen müssen (Art. 50 Bst. b V vom 6. Oktober 1986 über die\n\n3\nBegrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21 und AS 1988 1592;\nZiff. 4.1 hiernach). Diese Frage kann indes offen bleiben, weil sich das BIGA\nin der Vernehmlassung zur Beschwerde an den Bundesrat ausdrücklich dem\nEntscheid des Departementes anschliesst. Eine Rückweisung der Sache an das\nAmt wäre daher jedenfalls heute ein prozessualer Leerlauf, zumal das EVD\ndem Amt eine Weisung erteilen könnte, wie es zu verfügen hätte (Art. 47 Abs. 2\nVwVG).\n4.1. Als Grundlage für die streitige Bewilligung fällt zunächst Art. 21 Abs. 3\nBst. b BVO in Betracht. Darnach kann das BIGA zulasten der für ausländische\nArbeitnehmer festgesetzten Höchstzahl des Bundes Bewilligungen für\nAufenthalte von höchstens zwölf Monaten an qualifizierte Fachleute erteilen,\ndie vorübergehend von höheren ausländischen Lehranstalten oder von\nForschungsinstitutionen beschäftigt werden oder in einem Unternehmen\nfür die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind. In Frage\nkommt ferner Art. 15 Abs. 4 Bst. a BVO. Dieser erlaubt es dem BIGA, befristete\nVerfügungen für Jahresbewilligungen an ausländische Führungskräfte oder\nhochqualifizierte Fachleute, die für ein wichtiges konkretes Projekt oder eine\nausserordentliche Aufgabe unerlässlich sind, zu treffen.\n4.2. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich in verschiedenen\nPunkten voneinander. Gemeinsam ist jedoch beiden, dass stets sowohl der\ninländische Arbeitgeber wie auch der ausländische Arbeitnehmer bestimmte\nVoraussetzungen erfüllen müssen, damit die Bewilligung erteilt werden\nkann. Dies bedeutet, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte\nEntscheid sich über die Voraussetzungen der Bewilligung zur Zeit nur\nsoweit aussprechen könnte, als diese nicht untrennbar mit der Person\ndes ausländischen Arbeitnehmers verknüpft sind (vgl. Weisungen und\nErläuterungen des BIGA vom November 1986 zur Begrenzungsverordnung[5],\nS. 39 und 58). Auch die Beschwerdeführerin anerkennt in der\nBeschwerdeschrift, dass insbesondere die beruflichen Qualifikationen des\nanzustellenden Arbeitnehmers erst überprüft werden können, wenn der\nArbeitgeber diesen namentlich bezeichnet (vgl. VPB 40.2, E. II/3c; VPB 48.35;\nVPB 51.33, E. II/2b). Der Entscheid, den die Beschwerdeführerin anstrebt,\nwäre in diesem Sinne ein blosser Teilentscheid oder - vielleicht weniger\npräzis, aber dafür einprägsamer - eine Grundsatzbewilligung. Diese wäre\nspäter durch eine Art von Individualbewilligung der zuständigen Behörde\nzu ergänzen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den anzustellenden\nArbeitnehmer bezeichnet und dieser die persönlichen Voraussetzungen für die\nBewilligung erfüllt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist bei Gesuchen,\nin denen es - wie im vorliegenden Fall - um beruflich hochqualifiziertes\nPersonal geht, mehr als eine blosse Formsache und wäre durch die\nErteilung der Grundsatzbewilligung nicht präjudiziert. Die Erteilung der\nGrundsatzbewilligung könnte daher keinen Anspruch auf Erteilung der\nIndividualbewilligung begründen.\n4.3. Zu prüfen ist, ob das EVD verpflichtet war, auf das in der Beschwerde\ngestellte Gesuch um eine Grundsatzbewilligung einzutreten.\n4.3.1. In der Begrenzungsverordnung findet sich darauf keine Antwort. Zwar\nhandelt Art. 42 BVO von Vorentscheiden zu Bewilligungen; doch richtet er sich\nan die kantonalen Arbeitsmarktbehörden, nicht an das BIGA, und fällt schon\ndeswegen ausser Betracht (Art. 49 Abs. 1 Bst. d und Art. 50 BVO). Die Antwort\n\n"}