{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-31--_1988-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000977.pdf?ID=150000977", "Checksum": "d4bf6cdab87609217a8e618b4273ce91"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 21.12.1988 JAAC 53.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:48", "Checksum": "1f0613d9e0dc8d0aa2be99fd9b31240a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 21.12.1988 JAAC 53.31 \r\n\n JAAC 53.31\n\nEntscheid des Bundesrates vom 21. Dezember 1988\n\nArt. 15 al. 4 let. a et art. 21 al. 3 let. b OLE. Autorisations de l’OFIAMT\npour spécialistes qualifiés.\nAucun droit de l’employeur à ce que l’autorité examine une demande\nd’autorisation de principe indépendamment de la personne du\ntravailleur, faute d’intérêt digne de protection à une telle décision en\nconstatation séparée, vu que les conditions légales pour l’autorisation\nde travail en soi doivent toujours être remplies simultanément du côté\nde l’employeur et du travailleur.\n\nArt. 15 Abs. 4 Bst. a und Art. 21 Abs. 3 Bst. b BVO. Bewilligungen des\nBIGA für qualifizierte Fachleute.\nKein Anspruch des Arbeitgebers darauf dass die Behörde ein Gesuch\num eine Grundsatzbewilligung unabhängig von der Person des\nArbeitnehmers prüft, mangels schutzwürdigen Interesses an einer\nsolchen separaten Feststellungsverfügung, da die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die eigentliche Arbeitsbewilligung stets gleichzeitig\nbeim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer erfüllt sein müssen.\n\nArt. 15 cpv. 4 lett. a e art. 21 cpv. 3 lett. b OLS. Autorizzazioni\ndell’UFIAML per specialisti qualificati.\nNessun diritto del datore di lavoro a che l’autorità esamini una\ndomanda d’autorizzazione di principio, indipendentemente dalla\npersona del lavoratore, per carenza di un interesse degno di protezione\nin merito a una siffatta decisione d’accertamento separata, poiché le\npremesse legali per l’autorizzazione di lavoro devono sempre essere\nsoddisfatte simultaneamente dalla parte del datore di lavoro e dalla\nparte del lavoratore.\n\n1\nI\n\nA. Am 30. März 1987 stellte die Firma X Education AG, beim Arbeitsamt\nein Gesuch um Erteilung einer unbeschränkten Arbeits- und\nAufenthaltsbewilligung für die deutsche Staatsangehörige Y. Diese arbeitete\ndamals beim gleichen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland\nund war für einen Einsatz bei der Schweizer Tochterfirma vorgesehen. Am\n4. und 14. Mai sowie am 12. Juni 1987 hat die Gesuchstellerin das Gesuch\nergänzt beziehungsweise geändert - aber immer bezogen auf Y. Das Arbeitsamt\nleitete das Gesuch am 23. Juni 1987 an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe\nund Arbeit (BIGA) weiter. Dieses wies das Gesuch am 2. Juli 1987 ab, und\nzwar namentlich mit der Begründung, dass Bewilligungen zu Lasten des\nBundeskontingentes nur erteilt werden könnten, wenn qualifizierte Fachleute\nfür die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich seien, was im\nvorliegenden Fall nicht zutreffe.\nB. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 1987\nVerwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement\n(EVD) mit dem Antrag, die Verfügung des BIGA aufzuheben und eine Arbeitsund Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. In\nder Begründung weist sie darauf hin, dass die Arbeitskraft für ein wichtiges\nund konkretes Projekt benötigt werde, nämlich für die Einführung des in\nDeutschland entwickelten «programmierten Individual-Unterrichts, X» in der\nSchweiz; insbesondere seien Schweizer Mitarbeiter als qualifizierte Lehrkräfte\nzu rekrutieren und auszubilden. Das ursprünglich für die Schulleiterin Y\ngestellte Gesuch werde ferner in dem Sinne modifiziert, dass nun um eine\n«generelle Bewilligung für eine qualifizierte Schulleiterin der Firma X GmbH\nDeutschland» nachgesucht werde.\nC. Das EVD ist auf die Beschwerde am 21. April 1988 unter Kostenfolge nicht\neingetreten. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin\nhabe mit den nachträglich angebrachten Änderungen zu erkennen gegeben,\ndass sie am ursprünglichen Gesuch nicht mehr festhalten wolle und ein\nneues Gesuch stelle. Das BIGA habe aber dieses neue Gesuch weder geprüft\nnoch darüber eine Verfügung erlassen. Mangels einer beschwerdefähigen\nVerfügung sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Sache ziele\ndas neue Gesuch der Beschwerdeführerin auf die Feststellung, dass dieser\ngenerell ein Bedürfnis für die Anstellung einer ausländischen Arbeitnehmerin\nzuzuerkennen und deshalb eine Bewilligung zu erteilen sei. Die erstmalige\nBehandlung eines solchen Gesuches im Beschwerdeverfahren sei indes\nnicht zulässig. Auch eine Rückweisung der Sache an das BIGA sei nicht\nangezeigt, weil nicht erwiesen sei, dass ein schätzenswertes Interesse an\neiner Feststellungsverfügung überhaupt bestehe. Ein solches sei nur dann\ngegeben, wenn eine Gestaltungsverfügung nicht möglich wäre. Das aber wäre\nzunächst vom Arbeitsamt als erster Instanz zu prüfen, bei dem das fragliche\nGesuch allenfalls neu zu stellen wäre.\nD. Gegen den Beschwerdeentscheid des Departementes hat die\nBeschwerdeführerin am 13. Mai 1988 eine Beschwerde eingereicht mit dem\nAntrag, dem Gesuch um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung\n\n2\nstattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des EVD. Zur\nBegründung führt sie an, sie habe das ursprüngliche Gesuch modifizieren\nmüssen, weil Y in der Zwischenzeit die Firma X GmbH Deutschland verlassen\nhabe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein grundsätzliches Interesse\nan der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nBewilligung überhaupt erfüllt seien. Diese Frage könne und müsse heute\nentschieden werden. Es sei unzumutbar und zeuge von überspitztem\nFormalismus, nach einem langen Verfahren - wie das vorliegend zutreffe -\nauf eine Beschwerde nicht einzutreten, weil sich der Sachverhalt in bloss\nnebensächlichen Punkten geändert habe. Die zuständigen Behörden\nhätten es damit in der Hand, in vielen Fällen durch Abwarten zu einem\nNichteintretensentscheid zu gelangen.\n\nII\n\n"}