Art. 15 Abs. 2 Bst. i BVO. Bewilligungen des BIGA für Geistliche. - Vollamtliche Verkündigung und Seelsorge verneint im Fall des Inhabers eines ausländischen Theologiediploms, der seine Zeit in die Vorbereitung eines schweizerischen Theologielizentiats und den Vorsitz eines Vereins aufteilt, dessen Aktivitäten zugunsten der Dritten Welt auf dem Evangelium gründen, aber den religiösen Rahmen sprengen. - Gute Beziehungen zu den verschiedenen christlichen Gemeinschaften der Schweiz genügen nicht, um eine gesamtschweizerische Bedeutung einer Gemeinschaft zu begründen, die geographisch eindeutig begrenzt angesiedelt ist.