3 höchste Besoldungsklasse abgeleitet werden. Das Personalamt führt dazu in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 28. Oktober 1987 aus, wenn eine Stellenausschreibung aus formellen Gründen als zwingend zu betrachten wäre, so hiesse das für die Verwaltung, dass sie auch nach Jahren an eine frühere Beurteilung gebunden wäre, ohne spätere Änderungen berücksichtigen zu können. Dadurch könnte den allfälligen, in der Zwischenzeit erfolgten materiellen wie auch notwendigen organisatorischen Entwicklungen nicht mehr Rechnung getragen werden. Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann somit nicht die Rede sein.