Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stelle sei damals in der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben worden. Dass das Departement die Beförderung in die 6. Besoldungsklasse acht Jahre nach der Anstellung ablehne, verstosse somit gegen Treu und Glauben. Dazu ist zu sagen, dass die in den Ausschreibungstexten angegebenen Besoldungsklassen als Bewertungen zu verstehen sind, für welche die abschliessende Zustimmung der zuständigen Instanzen (Klassifikationsstelle, Wahlbehörde) im Zeitpunkt der Wahl oder Ernennung beziehungsweise Beförderung vorbehalten bleibt (siehe «Allgemeine Angaben» im Stellenanzeiger des Bundes «Die Stelle»).