Ist der Beamte mit der Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden, kann er sie anfechten. Der Entscheid darüber fällt unter Umständen letztinstanzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 100 Bst. e Ziff. 3 OG a contrario). Da die Stelle des Beschwerdeführers in der 7. Besoldungsklasse einzureihen ist und subjektive Faktoren nicht zur Erweiterung des Pflichtenhefts geführt haben, fehlen die Voraussetzungen für eine Beförderung «ad personam». 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stelle sei damals in der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben worden.