Dieses neue Pflichtenheft wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und somit als richtig anerkannt. Es gibt daher keinen Grund, auf diese Frage zurückzukommen. Die Änderung des Pflichtenhefts ist im übrigen eine einseitige Anordnung des Dienstherrn, die der Zustimmung des Amtsträgers nicht bedarf. Die Wahlbehörde ist befugt, das Arbeitsverhältnis den veränderten Umständen anzupassen und die Beamten zu verpflichten, neue oder andere Aufgaben zu übernehmen (Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 440 f.). Ist der Beamte mit der Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden, kann er sie anfechten.