Die übrigens unbestrittenen Qualitäten des Beschwerdeführers haben nicht zu einer Erweiterung seines Pflichtenhefts geführt, die eine Einreihung seiner Stelle in der 6. Besoldungsklasse rechtfertigen würde. Im Gegenteil, nach der Reorganisation der Sektion wurde für den Beschwerdeführer mit Datum vom 1. August 1985 ein neues Pflichtenheft erstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seither keine Vorgesetztenfunktion mehr ausübt und dass er neu nicht mehr dem Sektionschef, sondern dessen Stellvertreter unterstellt ist. Dieses neue Pflichtenheft wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und somit als richtig anerkannt.